jahresabschluss

Grundsätzlich ist ein Kaufmann nach dem Handelsrecht (HGB) verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen, aus dem seine Vermögenssituation ersichtlich wird. Einzelkaufleute, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, sind von dieser Verpflichtung befreit.

Besteht die Pflicht, einen Jahresabschluss aufzustellen, bildet dieser zugleich die Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften besteht darüber hinaus die Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen (www.bundesanzeiger.de).

Besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist für steuerliche Zwecke eine Gewinnermittlung zu erstellen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).

Unsere Leistungen:

  • Erstellung von Eröffnungsbilanzen (Betriebsgründung)
  • Erstellung von Jahresabschlüssen für

– Einzelunternehmer
– Personengesellschaften (GbR, oHG, KG)
– Kapitalgesellschaften (GmbH)

  • Elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses (Offenlegung)
  • Erstellung von Steuerbilanzen
  • Erstellung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen für Mitunternehmer einer Personengesellschaft (oHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • Erstellung von Zwischenbilanzen
  • Erstellung von Auseinandersetzungsbilanzen
  • Erstellung von Liquidationsbilanzen
  • Erstellung von Erläuterungsberichten
  • Erstellung von Einnahmen-Überschussrechnungen für

– Freiberufler
– Gewerbebetriebe
– Vermieter